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art_260__text_1

CRR

Ein Originator, ein Sponsor oder ein anderes Institut, das KIRB berechnen kann, darf die für seine Verbriefungspositionen errechneten risikogewichteten Forderungsbeträge auf diejenigen beschränken, die nach Artikel 92 Absatz 3 zu einer Eigenmittelanforderung führen würden, die der Summe aus Folgendem entspricht: 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge, die sich ergäben, wenn die Forderungen nicht verbrieft worden wären und in der Bilanz des Instituts ausgewiesen würden, zuzüglich der erwarteten Verlustbeträge dieser Forderungen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.