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Beim aufsichtlichen Formelansatz wird das Risikogewicht für eine Verbriefungsposition wie folgt berechnet, wobei für Wiederverbriefungspositionen eine Untergrenze von 20 % und für alle anderen Verbriefungspositionen eine Untergrenze von 7 % gilt: 12.5 · (SL + T – SL / T) dabei entspricht S[x] = x, when x ≤ K_(IRBR) K_(IRBR) + Kx – KK_(IRBR) + (1 – exp(ω · (K_(IRBR) – x) / K_(IRBR))) · (d · K_(IRBR) / ω), when x > K_(IRBR) dabei entspricht h = (1 – (K_(IRBR) / ELGD))^(N) c = (K_(IRBR) / 1 – h) v = ((ELGD – K_(IRBR)) · K_(IRBR) + 0,25 · (1 – ELGD) · K_(IRBR) / N) f = ((v + K_(IRBR)^(2) / 1 – h) – c^(2)) + ((1 – K_(IRBR)) · K_(IRBR) – ν / (1 – h) · τ) g = ((1 – c) · c / f) – 1 a = g · c b = g · (1 – c) d = 1 – (1 – h) · (1 – BetaK_(IRBR); a,b) Kx = (1 – h) · ((1 – Betax; a, b) · x + Betax; a + 1, b · c) τ= 1000; ω= 20, Beta [x; a, b]= der kumulativen Beta-Verteilung mit einer Bewertung der Parameter a und b zum Wert x, T= der Dicke der Tranche, in der die Position gehalten wird, gemessen als das Verhältnis von a) dem Nominalwert der Tranche zu b) der Summe der Nominalbeträge der verbrieften Forderungen. Bei den in Anhang II genannten Derivatgeschäften wird anstelle des Nominalbetrags die Summe der nach Kapitel 6 berechneten aktuellen Wiedereindeckungskosten und des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts verwendet, K_(IRBR)= dem Verhältnis von a) K_(IRB) zu b) der Summe der Risikopositionswerte der verbrieften Risikopositionen, ausgedrückt in Dezimalform, L= der Höhe der Bonitätsverbesserung, gemessen als das Verhältnis des Nominalbetrags aller Tranchen, die der Tranche, in der die Position gehalten wird, nachgeordnet sind, zur Summe der Nominalbeträge der verbrieften Risikopositionen. Kapitalisierte künftige Erträge werden nicht in die Bewertung von L einbezogen. Von Gegenparteien im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Derivatgeschäften geschuldete Beträge, die im Verhältnis zu der betreffenden Tranche nachrangigere Tranchen repräsentieren, können bei der Berechnung der Bonitätsverbesserung zu ihren aktuellen Wiedereindeckungskosten ohne potenzielle künftige Wiederbeschaffungswerte bewertet werden, N= der gemäß Artikel 256 berechneten effektiven Anzahl an Risikopositionen. Bei Wiederverbriefungen stellt das Institut auf die Anzahl der Verbriefungspositionen im Pool und nicht auf die Anzahl der zugrunde liegenden Risikopositionen in den ursprünglichen Pools ab, aus denen die zugrunde liegenden Verbriefungspositionen stammen, ELGD= der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall, die wie folgt berechnet wird: ELGD = (Σ_(i)LGD_(i) · EAD_(i) / Σ_(i)EAD_(i)) dabei entspricht LGD_(i)= der durchschnittlichen LGD bei allen Risikopositionen gegen den i-ten Schuldner, wobei LGD gemäß Kapitel 3 bestimmt wird. Bei einer Wiederverbriefung wird für die verbrieften Positionen eine LGD von 100 % angesetzt. Werden das Ausfall- und das Verwässerungsrisiko bei angekauften Risikopositionen bei einer Verbriefung aggregiert behandelt, wird der LGD_(i)-Input als gewichteter Durchschnitt der Kreditrisiko-LGD und der 75 %igen LGD für das Verwässerungsrisiko ausgelegt. Die Gewichte sind die unabhängigen Eigenmittelanforderungen für das Kredit- bzw. das Verwässerungsrisiko.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.