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art_262__para_1__item_6

CRR

L= der Höhe der Bonitätsverbesserung, gemessen als das Verhältnis des Nominalbetrags aller Tranchen, die der Tranche, in der die Position gehalten wird, nachgeordnet sind, zur Summe der Nominalbeträge der verbrieften Risikopositionen. Kapitalisierte künftige Erträge werden nicht in die Bewertung von L einbezogen. Von Gegenparteien im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Derivatgeschäften geschuldete Beträge, die im Verhältnis zu der betreffenden Tranche nachrangigere Tranchen repräsentieren, können bei der Berechnung der Bonitätsverbesserung zu ihren aktuellen Wiedereindeckungskosten ohne potenzielle künftige Wiederbeschaffungswerte bewertet werden,

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.