art_262__para_1__item_7__text_2
CRR
der gemäß Artikel 256 berechneten effektiven Anzahl an Risikopositionen. Bei Wiederverbriefungen stellt das Institut auf die Anzahl der Verbriefungspositionen im Pool und nicht auf die Anzahl der zugrunde liegenden Risikopositionen in den ursprünglichen Pools ab, aus denen die zugrunde liegenden Verbriefungspositionen stammen,
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.