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in allen anderen Fällen behandelt das Institut die Verbriefungsposition als zwei oder mehr Positionen, wobei der unbesicherte Teil als die Position mit der geringeren Kreditqualität angesehen wird. Für die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrages dieser Position finden die Bestimmungen des Artikels 262 vorbehaltlich der Anpassung von "T" an e* im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung und an T-g im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung Anwendung; dabei bezeichnet e* das Verhältnis von E* zum Gesamtnominalbetrag des zugrunde liegenden Pools, E* den bereinigten Forderungsbetrag, berechnet gemäß Kapitel 4 wie für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Kapitel 2, bei der der Betrag der Verbriefungsposition als E angesetzt wird, und g das Verhältnis des gemäß Kapitel 4 um etwaige Währungs- und Laufzeitinkongruenzen bereinigten Nominalbetrags der Besicherung zur Summe der Forderungsbeträge der besicherten Forderungen. Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird das Risikogewicht des Sicherungsgebers auf den Teil der Position angewandt, der nicht unter den bereinigten Wert T fällt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.