art_264__para_4__text_1
CRR
Haben die zuständigen Behörden dem Institut gestattet, bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung die risikogewichteten Forderungsbeträge für vergleichbare direkte Forderungen an den Sicherungsgeber gemäß Kapitel 3 zu berechnen, so wird das in Artikel 235 genannte Risikogewicht g von Forderungen an den Sicherungsgeber nach Maßgabe des Kapitels 3 bestimmt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.