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Wie in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k für eine Verbriefungsposition, für die ein Risikogewicht von 1250 % angesetzt wird, vorgesehen, dürfen Institute den Forderungswert der Position unter nachstehenden Voraussetzungen von den Eigenmitteln abziehen, anstatt die Position in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge einzubeziehen: Der Forderungswert der Position darf von den risikogewichteten Forderungsbeträgen abgeleitet werden, wobei etwaigen Herabsetzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 Rechnung getragen wird; bei der Berechnung des Forderungswerts darf eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung in einer Weise berücksichtigt werden, die mit der in den Artikeln 247 und 264 vorgeschriebenen Methode zu vereinbaren ist; werden die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem aufsichtlichen Formelansatz berechnet und sofern L < K_(IRBR) und [L+T] > K_(IRBR), darf die Position wie zwei Positionen behandelt werden, wobei für die vorrangigere der beiden Positionen L gleich K_(IRBR) ist.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.