(3)
Bei den in Anhang II Nummer 3 genannten Geschäften, die Waren außer Gold zum Gegenstand haben, kann ein Institut alternativ zu den in Tabelle 1 genannten Prozentsätzen Sätze der Tabelle 2 anwenden, sofern es bei diesen Kontrakten nach dem in Artikel 361 dargelegten erweiterten Laufzeitbandverfahren verfährt. Tabelle 2 Restlaufzeit Edelmetalle (ausgenommen Gold) Andere Metalle Agrarerzeugnisse Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte Höchstens ein Jahr 2 % 2,5 % 3 % 4 % Mehr als ein Jahr, höchstens fünf Jahre 5 % 4 % 5 % 6 % Mehr als fünf Jahre 7,5 % 8 % 9 % 10 %
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.