Artikel 275
CRR
Der Forderungswert ist der Nominalwert jedes Instruments multipliziert mit den in Tabelle 3 genannten Prozentsätzen. Tabelle 3 Ursprungslaufzeit Zinskontrakte Wechselkurs- und Goldkontrakte Höchstens ein Jahr 0,5 % 2 % Mehr als ein Jahr, höchstens zwei Jahre 1 % 5 % Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres 1 % 3 % Zur Berechnung des Forderungswerts von Zinskontrakten darf ein Institut entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit verwenden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.