lexiara

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CRR

Bei Standardmethode-Zinsrisikopositionen aus Geldeinlagen, die einer Gegenpartei als Sicherheit gestellt werden, wenn diese keine Verbindlichkeiten mit geringem spezifischen Risiko ausstehen hat, Basisschuldtiteln, die nach Artikel 336 Tabelle 1 einer Eigenmittelanforderung von mehr als 1,60 % unterliegen, wird für jeden Emittenten ein Hedging-Satz gebildet. Bildet eine Zahlungskomponente einen solchen Schuldtitel nach, so wird auch für jeden Emittenten des Referenzschuldtitels ein Hedging-Satz gebildet. Ein Institut darf Standardmethode-Risikopositionen aus Schuldtiteln eines bestimmten Emittenten oder aus Referenzschuldtiteln desselben Emittenten, die von Zahlungskomponenten nachgebildet werden oder einem Kreditausfallswap zugrunde liegen, demselben Hedging-Satz zuordnen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.