art_289__para_5__text_1
CRR
Ein Institut muss zu einer täglichen EE-Schätzung in der Lage sein, es sei denn, es weist den zuständigen Behörden gegenüber glaubhaft nach, dass sein Gegenparteiausfallrisiko eine seltenere Berechnung rechtfertigt. Das Institut schätzt EE für einen Prognosezeitraum, der die zeitliche Struktur künftiger Zahlungsströme und das Ende der Verträge angemessen widerspiegelt und das in einer Weise, die der Bedeutung und der Zusammensetzung der Risikopositionen gerecht wird.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.