art_291__para_5__text_1
CRR
Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko festgestellt wurde und bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen der Gegenpartei und dem Emittenten des Basiswerts des OTC-Derivats oder des Basiswerts der in Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben b, c und d bezeichneten Geschäfte besteht, berechnen Institute die Eigenmittelanforderungen für das CCR nach folgenden Grundsätzen:
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.