a)
CRR
Das Institut nimmt vor der Genehmigung durch die zuständigen Behörden nach Artikel 283 Absatz 1 anhand historischer Daten über Veränderungen bei den Marktrisikofaktoren Rückvergleiche vor. Diese Rückvergleiche legen eine Reihe unterschiedlicher Prognosehorizonte (mindestens bis zu einem Jahr) mit unterschiedlichen Anfangsdaten zugrunde und decken dabei ein breites Spektrum von Marktbedingungen ab;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.