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Ein Institut wendet die Behandlung gemäß diesem Artikel an, wenn mindestens eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist: Die ZGP hat ihm wie nach Artikel 50b Buchstabe j Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschrieben mitgeteilt, dass sie K_(CCP) nicht länger berechnet; das Institut hat - nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder durch eine Mitteilung der für eine ZGP zuständigen Behörde oder der betreffenden ZGP selbst - davon Kenntnis erhalten, dass die ZGP die Bedingungen für ihre Zulassung bzw. Anerkennung nicht länger erfüllen wird.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.