art_311__para_2__text_2
CRR
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Gründe für den Sachverhalt nach Unterabsatz 1 triftig sind, kann sie Instituten in ihrem Mitgliedstaat gestatten, ihre Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds der ZGP gemäß Artikel 310 zu behandeln. Gibt sie diese Erlaubnis, begründet sie ihre Entscheidung.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.