(3)
Ist der Umstand nach Absatz 1 Buchstabe b eingetreten, muss ein Institut - unabhängig davon, ob der Sachverhalt nach Absatz 1 Buchstabe a zutrifft oder nicht - innerhalb von drei Monaten nach Eintreten des Umstands nach Absatz 1 Buchstabe b oder früher, wenn die zuständige Behörde des Instituts dies verlangt, hinsichtlich seiner Forderungen an die betreffende ZGP Folgendes tun: die nach Artikel 301 Absatz 2 gewählte Behandlung nicht länger anwenden, seine Handelsrisikopositionen gegenüber der ZGP gemäß Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe b behandeln, seine vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds der ZGP und seine nicht vorfinanzierten Beiträge zu der ZGP gemäß Artikel 309 behandeln, andere als die unter den Buchstaben b und c bezeichneten Risikopositionen gegenüber der ZGP wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko gemäß Kapitel 2 behandeln.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.