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CRR

Handelt es sich um in Drittländern niedergelassene Unternehmen, sind zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen sämtliche der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Die Unternehmen wurden in einem Drittland zugelassen und entsprechen entweder der Definition für Kreditinstitute oder sind anerkannte Wertpapierfirmen eines Drittlands; die Unternehmen erfüllen auf Einzelbasis Eigenmittelanforderungen, die den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Eigenmittelanforderungen gleichwertig sind; in den betreffenden Drittländern bestehen keine Vorschriften, durch die der Kapitaltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.