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CRR
Für Verbriefungspositionen, für die ein zusätzliches Risikogewicht gemäß Artikel 407 vorgegeben ist, wird ein Wert von 8 % des gesamten Risikogewichts angewandt. Mit Ausnahme der gemäß Artikel 338 Absatz 4 behandelten Verbriefungspositionen addiert das Institut die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergeben (unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt), um die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko zu berechnen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.