(4)
CRR
Für die Zwecke der Berechnung einer Position in Waren werden folgende Positionen als Positionen in derselben Ware behandelt: Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind; Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.
← art_357__para_3__text_1 · All articles · art_357__para_4__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.