(1)
Nachdem sie überprüft haben, dass ein Institut die einschlägigen Anforderungen der Abschnitte 2, 3 und 4 erfüllt, geben die zuständigen Behörden dem Institut die Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere der folgenden Risikokategorien mit Hilfe seines internen Modells anstelle oder in Verbindung mit den Verfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 zu berechnen: allgemeines Risiko von Eigenkapitalinstrumenten; spezifisches Risiko von Eigenkapitalinstrumenten; allgemeines Risiko von Schuldtiteln; spezifisches Risiko von Schuldtiteln; Fremdwährungsrisiko; Warenpositionsrisiko.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.