(3)
Das Modell gemäß Absatz 1 muss folgende Risiken angemessen erfassen: das kumulierte Risiko aufgrund des Auftretens mehrerer Ausfallereignisse, auch unter Berücksichtigung ihrer Reihenfolge, in tranchierten Produkten; das Kreditspreadrisiko, einschließlich der Gamma- und der Cross-Gamma-Effekte; die Volatilität der impliziten Korrelationen, einschließlich der Abhängigkeiten zwischen Spreads und Korrelationen; das Basisrisiko, das sowohl die Basis zwischen dem Spread eines Index und den Spreads der Einzeladressen aus denen er besteht, als auch die Basis zwischen der impliziten Korrelation eines Index und der impliziten Korrelation maßgeschneiderter Portfolios umfasst; die Volatilität der Erlösquote insofern, als Erlösquoten dazu tendieren, Tranchenpreise zu beeinflussen; soweit die Messung des Gesamtrisikos die Vorteile aus dynamischen Absicherungsgeschäften berücksichtigt, das Risiko bei unvollständigen Absicherungsgeschäften und die eventuellen Kosten der Anpassung solcher Absicherungsgeschäfte; sämtliche anderen wesentlichen Preisrisiken von Positionen im Korrelationshandelsportfolio.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.