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CRR

Die EBA führt bis 1. Januar 2015 und danach alle zwei Jahre im Lichte der internationalen Entwicklungen bei der Beaufsichtigung eine Überprüfung durch, in die sie auch mögliche Techniken der Kalibrierung und Schwellenwerte für die Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos nichtfinanzieller Gegenparteien in Drittländern einbezieht. Die EBA arbeitet in Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen das Verfahren festgelegt wird, um Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien in Drittländern von der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko auszunehmen. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Überprüfung nach Unterabsatz 1 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß dem den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.