art_383__para_1__item_5__text_2
dem erwarteten Forderungsbetrag gegenüber der Gegenpartei zum Neubewertungszeitpunkt ti, bei dem die Forderungsbeträge der unterschiedlichen Netting-Sätze für die betreffende Gegenpartei addiert werden und die längste Fälligkeit jedes Netting-Satzes durch die längste darin enthaltene vertragliche Restlaufzeit definiert wird. Ein Institut wendet das Verfahren nach Absatz 3 auf Geschäfte mit Nachschussvereinbarung an, sofern es die EPE-Messgröße gemäß Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe a oder b für nachschussunterlegte Geschäfte verwendet;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.