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CRR
Der Faktor 3, der zur Berechnung der Eigenmittelanfordeurngen auf der Grundlage des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen nach Artikel 364 Absatz 1 verwendet wird, findet auf diese Berechnungen Anwendung. Die EBA überwacht die Einheitlichkeit von Ermessensentscheidungen der Aufsichtsbehörden, durch die auf die Komponenten Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen des CVA-Risikos ein höherer Faktor als 3 angewandt wird. Die zuständigen Behörden, die einen höheren Faktor als 3 anwenden, begründen dies der EBA gegenüber schriftlich.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.