lexiara

art_384__para_1__item_7

CRR

M_(i)= der effektiven Laufzeit der Geschäfte mit Gegenpartei i. Verwendet ein Institut die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, wird M_(i) gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g berechnet. Jedoch wird für diese Zwecke M_(i) nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt. Verwendet ein Institut nicht die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, ist M_(i) die nominale gewichtete durchschnittliche Laufzeit gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe b. Jedoch wird für diese Zwecke M_(i) nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.