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CRR

Die zuständigen Behörden dürfen die Ausnahme gemäß Absatz 2 nur zulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Risiko der Forderung wird durch die besondere Art der Forderung, der Gegenpartei oder der Beziehung zwischen dem Institut und der Gegenpartei beseitigt oder verringert und das gegebenenfalls verbleibende Konzentrationsrisiko kann durch andere, gleichermaßen wirksame Mittel wie die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU aufgefangen werden. Die zuständigen Behörden teilen der EBA mit, ob sie beabsichtigen, eine der Ausnahmen nach Absatz 2 gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes anzuwenden, und konsultieren die EBA zu dieser Entscheidung.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.