art_401__para_2__text_4
CRR
Darf ein Institut in Bezug auf die Wirkung von Finanzsicherheiten seine eigenen Schätzungen verwenden, so verfährt es dabei in einer Weise, die mit dem gemäß dieser Verordnung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gewählten Ansatz in Einklang steht.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.