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CRR

Zur Berechnung von Forderungswerten für die Zwecke des Artikels 395 darf ein Institut den Forderungswert oder Teile von Forderungen, die im Einklang mit Artikel 126 Absatz 1 vollständig durch eine Immobilie besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie herabsetzen – allerdings bis auf höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen –, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats haben für Forderungen oder Teile von Forderungen, die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 durch gewerbliche Immobilien abgesichert werden, ein Risikogewicht von höchstens 50 % angesetzt; die Forderung wird vollständig abgesichert durch Hypotheken auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien oder Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien und die Forderungen in Verbindung mit Immobilien-Leasing-Geschäften; die Anforderungen nach Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 208 und Artikel 229 Absatz 1 sind erfüllt; die gewerblichen Immobilien sind baulich fertiggestellt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.