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Verfährt ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt: Lautet die Garantie auf eine andere Währung als der Kredit, wird der Betrag des Kredits, der durch diese Garantie als abgesichert gilt, nach den Bestimmungen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung einer Forderung ohne Sicherheitsleistung ermittelt; bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 verfahren; eine partielle Absicherung kann bei einer Behandlung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannt werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.