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CRR

Verbrieft ein EU-Mutterkreditinstitut, eine EU-Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Finanzholdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen als Originator oder Sponsor Forderungen von mehreren Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, so kann die Anforderung nach Absatz 1 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betreffenden EU-Mutterkreditinstituts, der betreffenden EU-Finanzholdinggesellschaft bzw. der gemischten EU-Finanzholdinggesellschaft erfüllt werden. Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, selbst die Verpflichtung eingegangen sind, die Anforderungen nach Artikel 408 zu erfüllen und dem Originator oder Sponsor und dem EU-Mutterkreditinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Finanzholdinggesellschaft rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 409 erforderlichen Informationen zu übermitteln.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.