art_406__para_1__text_1
CRR
Bevor ein Institut ein Verbriefungsrisiko eingeht und gegebenenfalls anschließend muss es den zuständigen Behörden nachweisen können, dass sie hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnis verfügt und bezüglich seines Handelsbuchs und seines Anlagebuchs sowie des Risikoprofils seiner Anlagen in verbriefte Positionen förmliche Regeln und Verfahren eingeführt hat, um Folgendes analysieren und erfassen zu können:
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.