art_407__text_1
Sind die Anforderungen der Artikel 405, 406 oder 409 in einem wesentlichen Punkt aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Instituts nicht erfüllt, so verhängen die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1250 %), das für die einschlägigen Verbriefungspositionen in der in den Artikeln 245 Absatz 6 bzw. 337 Absatz 3 spezifizierten Weise gilt. Das zusätzliche Risikogewicht wird mit jedem weiteren Verstoß gegen die Sorgfaltsbestimmungen schrittweise angehoben.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.