lexiara

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CRR

Ein Institut meldet den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gesondert die Positionen nach Absatz 1 in den nachstehenden Währungen, wenn es in einer anderen Währung als der Währung, in der die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt, aggregierte Verbindlichkeiten hat, die sich auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe belaufen, oder eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat unterhält, dessen Währung sich von der Meldewährung nach Absatz 1 unterscheidet.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.