(2)
Folgende Positionen gelten nicht als liquide Aktiva: von einem Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, es sei denn, sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen: es handelt sich um Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, oder um durch Vermögenswerte besicherte Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität, wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt, sind; es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, die nicht unter Ziffer i fallen; das Kreditinstitut wurde von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichtet, wobei diese Regierung verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Instituts zeit seines Bestehens zu schützen und seine Lebensfähigkeit zu sichern, oder der Vermögenswert wird von der betreffenden Regierung ausdrücklich garantiert oder mindestens 90 % der von dem Institut ausgereichten Darlehen werden direkt oder indirekt von der betreffenden Regierung garantiert und der Vermögenswert dient hauptsächlich zur Finanzierung von auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis vergebenen Förderdarlehen, um die politischen Zielsetzungen der betreffenden Regierung zu unterstützen; neue Vermögenswerte, die dem Institut als Sicherheit bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften gestellt werden, von diesem nur zur Kreditrisikominderung gehalten werden und über die es weder gesetz- noch vertragsmäßig zur Verwendung verfügen kann; Vermögenswerte der folgenden Emittenten: Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, andere Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausüben.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.