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CRR

Gemäß Absatz 1 melden Institute als liquide Aktiva Vermögenswerte, die folgende Bedingungen erfüllen: sie sind nicht belastet oder sind innerhalb eines Sicherheitenpools abrufbar, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien, die dem Institut zur Verfügung stehen zu erlangen; sie wurden nicht von dem Institut selbst oder seinem Mutterinstitut oder Tochterinstituten oder einem anderen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens oder der Mutterfinanzholdinggesellschaft begeben; ihr Preis wird im Allgemeinen von den Marktteilnehmern festgelegt und ist am Markt leicht zu ermitteln oder kann durch eine leicht zu berechnende Formel auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen festgestellt werden und beruht - anders als typischerweise bei strukturierten oder exotischen Produkten - nicht auf starken Annahmen; Sie sind anerkannte Sicherheiten für die gewöhnlichen geldpolitischen Operationen einer Zentralbank in einem Mitgliedstaat oder – falls die liquiden Aktiva zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in der Währung eines Drittstaates gehalten werden – der Zentralbank dieses Drittstaates; sie sind an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verkauf (outright sale) oder durch ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertbar. Diese Kriterien werden für jeden Markt einzeln geprüft. Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e gelten nicht für Aktiva nach Absatz 1 Buchstabe e. Die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt nicht für liquide Aktiva, die zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in einer Währung gehalten werden, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist. Im Fall von liquiden Aktiva, die auf Währungen von Drittstaaten lauten, gilt diese Ausnahme nur dann, wenn die zuständigen Behörden des Drittstaats dieselbe oder eine gleichwertige Ausnahme anwenden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.