lexiara

(5)

CRR

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Währungen aus, die die Anforderungen nach Absatz 3 Unterabsatz 3 erfüllen. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. März 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Vor dem Inkrafttreten der im vorstehenden Unterabsatz genannten technischen Standards dürfen Institute weiterhin nach Absatz 3 Unterabsatz 2 verfahren, sofern die zuständigen Behörden diese Behandlung vor dem 1. Januar 2014 angewandt haben.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.