art_420__para_1__point_b__text_1
CRR
aktuell ausstehende Beträge für andere Verbindlichkeiten, die fällig werden, möglicherweise an die Gläubigerinstitute oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden müssen oder an eine implizite Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft sind, nach der das Institut die Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Tage gemäß Artikel 422 zurückzahlt;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.