art_422__para_4__text_2
Solange es keine einheitliche Definition einer etablierten Geschäftsbeziehung gemäß Absatz 3 Buchstabe c gibt, legen die Institute selbst die Kriterien fest, anhand deren sie feststellen, dass eine etablierte Geschäftsbeziehung vorliegt, für die sie über Nachweise verfügen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung ihres Geschäftsbetriebs abzuheben; die genannten Kriterien sind den zuständigen Behörden anzuzeigen. In Ermangelung einer einheitlichen Definition können die zuständigen Behörden den Instituten allgemeine Orientierungen an die Hand geben, nach denen diese sich richten, um von einem Einleger im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehaltene Einlagen zu ermitteln.
← art_422__para_4__text_1 · All articles · (5) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.