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CRR

Die zuständigen Behörden können von der Bedingung nach Absatz 8 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet. In diesem Fall müssen zusätzliche objektive Kriterien, die in dem in Artikel 460 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, erfüllt sein. Wird die Anwendung eines solchen geringeren Abflusses genehmigt, unterrichten die zuständigen Behörden die EBA über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b. Die Einhaltung der Voraussetzungen für derartige geringere Abflüsse wird von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.