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CRR

Die Institute ermitteln den Risikopositionswert von außerbilanziellen Geschäften, ausgenommen die in den Absätzen 6 und 9 genannten Posten, gemäß Artikel 111 Absatz 1, wobei die Umrechnungsfaktoren jenes Artikels wie folgt angepasst werden: auf den Nominalwert nicht in Anspruch genommener Kreditfazilitäten im Sinne des Anhangs I Nummer 4Buchstaben a und b, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, ist ein Umrechnungsfaktor von 10 % anzuwenden; auf in Anhang I Nummer 3 Buchstabe a genannte außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung mit mittlerem/niedrigem Kreditrisiko und in Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i genannte außerbilanzielle Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportkrediten ist ein Umrechnungsfaktor von 20 % anzuwenden; auf in Anhang I Nummer 2 Buchstabe a genannte außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung mit mittlerem Kreditrisiko und in Anhang I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii genannte außerbilanzielle Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportkrediten ist ein Umrechnungsfaktor von 50 % anzuwenden; auf alle anderen außerbilanziellen Posten gemäß Anhang I ist ein Umrechnungsfaktor von 100 % anzuwenden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.