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CRR
Institute ermitteln den Risikopositionswert von Aktiva nach folgenden Grundsätzen: Die Risikopositionswerte der Aktiva, ausgenommen in Anhang II genannte Geschäfte und Kreditderivate, sind die Forderungswerte im Sinne des Artikels 111 Absatz 1 Satz 1. Physische oder finanzielle Sicherheiten, Garantien oder Kreditrisikominderungen, die erworben wurden, werden nicht zur Verringerung des Risikopositionswerts von Aktiva verwendet. Darlehen dürfen nicht gegen Einlagen aufgerechnet werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.