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CRR
In den Ausnahmefällen nach Absatz 2 weist das betreffende Institut bei der Offenlegung darauf hin, dass bestimmte Informationsbestandteile nicht veröffentlicht wurden, begründet dies und veröffentlicht allgemeinere Angaben zum Gegenstand der verlangten Offenlegung, sofern diese nicht als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich einzustufen sind.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.