art_434__para_2__text_1
CRR
Werden die gleichen Angaben von den Instituten bereits im Rahmen von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen dieses Teils als erfüllt angesehen werden. Sollten die offengelegten Angaben nicht im Jahresabschluss enthalten sein, geben die Institute im Jahresabschluss eindeutig an, wo diese zu finden sind.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.