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CRR

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die einheitlichen Formate und Daten für die Zwecke der Offenlegung nach Absatz 1 präzisiert werden. Sie trägt dabei internationalen Standards Rechnung. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Juli 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.