d)
CRR
die Risikopositionsbeträge für jede der in Artikel 147 genannten Forderungsklassen. Verwenden die Institute bei Risikopositione gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, Instituten und Unternehmen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der LGD oder der Umrechnungsfaktoren, so werden die betreffenden Risikopositionen getrennt von den Risikopositionen offengelegt, für die die Institute solche Schätzungen nicht verwenden,
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.