art_452__text_3
CRR
Für die Zwecke von Buchstabe j bedeutet "geografische Belegenheit der Kreditforderungen" Forderungen in den Mitgliedstaaten, in denen das Institut zugelassen wurde, sowie in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen die Institute ihre Geschäfte durch eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen ausüben.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.