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CRR

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 445 in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen: Präzisierung der Begriffsbestimmungen in den Artikeln 4, 24, 142, 153, 192, 242, 272, 300, 381 und 411, um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, Präzisierung der Begriffsbestimmungen in den Artikeln 4, 24, 142, 153, 192, 242, 272, 300, 381 und 411, um bei der Anwendung dieser Verordnung die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen, Anpassung der Liste der Forderungsklassen in den Artikeln 112 und 147, um die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen, Betrag zur Berücksichtigung inflationsbedingter Auswirkungen, der in den Artikeln 123 Buchstabe c, 147 Absatz 5 Buchstabe a, 153 Absatz 4 und 162 Absatz 4 spezifiziert wird, Liste und Klassifizierung der außerbilanziellen Geschäfte in den Anhängen I und II, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, Anpassung der Kategorien von Wertpapierfirmen in Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, Klärung der Anforderung in Artikel 92 zwecks einheitlicher Anwendung dieser Verordnung, Änderung der Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 301 bis 311 sowie den Artikeln 50a bis 50d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Berücksichtigung von Entwicklungen oder Änderungen der internationalen Standards für Risikopositionen gegenüber einer zentraler Gegenpartei, Klärung der in den Ausnahmeregelungen nach Artikel 400 verwendeten Begriffe, Änderung der Kapitalmessgröße und der Gesamtrisikomessgröße der Verschuldungsquote nach Artikel 429 Absatz 2, um etwaige aufgrund der Meldungen nach Artikel 430 Absatz 1 festgestellten Mängel vor der gemäß Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Veröffentlichung der Verschuldungsquote durch die Institute zu korrigieren.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.