lexiara

art_458__para_4__text_3

CRR

Wenn belastbare, solide und detaillierte Nachweise vorliegen, dass die Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität infolge der Verminderung des festgestellten Makroaufsichts- oder Systemrisikos überwiegen, kann die Kommission innerhalb eines Monats unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabsatz 2 dem Rat einen Durchführungsrechtsakt vorschlagen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen abzulehnen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.