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art_495__para_1__text_3

CRR

Erhöht sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen, so wird der über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehende Anteil nicht von der Ausnahmeregelung abgedeckt. Ebenso wenig gilt die Ausnahmeregelung für Beteiligungen, die zwar ursprünglich unter die Regelung fielen, zwischenzeitlich jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.