art_497__para_3__text_1
CRR
Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen, um im Falle außergewöhnlicher Umstände die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 und 2 um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn dies notwendig und angemessen ist, um Störungen and den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.